Du suchst nicht nur irgendeinen Kultur-und Gesellschaftsverein?
Dann komm zu Yasmin Kollektiv e.V.!

Entstehung des Vereins

Gegründet wurde der Verein von 6 Studentinnen mit dem gemeinsamen Interesse an Geschichte, Politik und Gesellschaft Westasiens und Nordafrikas (WANA) im Frühjahr 2020. Als Podcaster*innen haben wir unser Medium gefunden, um bestehenden Stereotypen in der alltäglichen Berichterstattung und Medienwelt über die WANA-Region zu begegnen. Wozu also zusätzlich einen Verein gründen?

Ziele des Vereins

Yasmin Kollektiv e.V. bietet uns und dir eine Plattform auf gesellschaftlicher Ebene mit Menschen in Kontakt zutreten, denn wir wollen nicht “über“ den Nahen Osten diskutieren, sondern mit den Menschen aus der Region in einen Dialog treten.

Dazu initiieren wir Projekte, Workshops und Initiativen rund um die Regionen Westasiens und Nordafrikas. Diese haben das Ziel “orientalische“ Stereotype und das Bild einer von krisen-erschütterten Region zu hinterfragen, Anti-Rassistische Arbeit zu leisten und für eine vielfältige, tolerante und feministische Gesellschaft einzutreten. 

Seit Sommer 2022 hat unser Verein einen neuen Namen: Yasmin Kollektiv e.V.! Der neue Namen soll durch das “Kollektiv” betonen wie wir uns sehen: Als offene Plattform, die verschiedenste Menschen umfassen und verbinden kann. Außerdem soll der Verein zukünftig besser von unserem Podcast (der weiterhin Nahostcast heißen wird) zu unterscheiden sein.

Wenn wir dein Interesse geweckt haben, … werde auch DU Mitglied von Yasmin Kollektiv e.V. oder unterstütze uns durch eine Fördermitgliedschaft!

Projekte

“Unsere Stimmen”

Das Nahostcast-Team freut sich unser “Unsere Stimmen” Projekt seit Oktober 2020 verwirklichen zu dürfen und damit einen aktiven Beitrag zur Vernetzung von arabischsprachigen Podcaster*innen in Nordafrika und Westasien leisten zu können. Das Projekt wird gemeinsam mit MitOst e.V. umgesetzt und durch das Auswärtige Amt gefördert. Mehr dazu hier …

Podcast Workshops

Wir bieten interaktive Podcast Workshops – online & offline – an. Egal als ob Überblicksveranstaltung zum Einstieg oder maßgeschneidert auf eure Bedürfnisse; in Deutsch, Englisch und Arabisch. Wir machen euch fit zu den Themen Konzeptentwicklung von Podcasts, Aufnahmetechnik, Schnitttechnik & Postproduktion sowie Veröffentlichung.
Fragt uns gerne für ein Angebot unter svenja.suhre@nahostcast.de an.

Teilnehmer*innen Stimmen vom letzten digitalen Workshop:
“Mein größtes Learning heute: kein Druck, Spaß haben & das machen was zu einem selbst passt und sich gut anfühlt.”
“Ich fühle mich nun sicher meinen eigenen Podcast zu produzieren.”
“Danke für das ermutigende Training!”

Die Podcast Schule

Hier haben Frauen aus der gesamten Region Nordafrikas und Westasiens die Möglichkeit, Unterstützung und Impulse zu den Themen Storytelling und Podcasting zu erhalten. Gemeinsam möchten wir einen Beitrag dazu leisten, dass Frauen ihren Geschichten und Wahrnehmungen Ausdruck verleihen und hörbarer werden. Mehr dazu hier …

Podcasting to go

Im Rahmen einer AG begleiten wir einige Schüler*innen der Johanna Eck Schule in Berlin bei der Produktion ihrer ersten Podcastfolge. Ziel ist es, dass Medium Podcast kennenzulernen und es als Möglichkeit zu sehen, viele verschiedene Stimmen und Erfahrungen gesellschaftlich hörbar zu machen. Mehr dazu hier …

Unsere Satzung

auch als PDF Datei zum Download verfügbar: Yasmin Kollektiv_Satzung.pdf

Vorwort

Gegründet wird der Verein am 20.02.2020 von Alumni unterschiedlicher Studienvergangenheiten mit dem gemeinsamen Interesse an Geschichte, Politik und Gesellschaft in Nordafrika und Westasien. Vorstellungen über diese kontrastreichen und diversen Regionen und Länder sind im europäischen Raum oft negativ besetzt oder werden exotisiert. Daher setzt sich der Verein im Sinne von Brückenbauerinnen dafür ein, „orientalischen“ Stereotypen entgegenzuwirken und koloniale Machtstrukturen abzubauen. Als besonders wichtig erachten wir dafür persönliche Gespräche mit unserem Umfeld und Expertinnen sowie den Austausch von Ideen. Dadurch versuchen die Vereinsmitglieder immer wieder, die eigenen Positionen, Vorstellungen und Einschätzungen kritisch zu hinterfragen und nicht ‘über’ den Nahen Osten zu diskutieren, sondern mit den Menschen aus der Region in einen Dialog zu treten.

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Yasmin Kollektiv“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Yasmin Kollektiv e. V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hochheim am Main.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zwecke des Vereins sind

  1. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
  2. Förderung der Volksbildung
  3. Förderung der Entwicklungszusammenarbeit

(2) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch

  1. das Initiieren und Fördern von Projekten, Veranstaltungen, Workshops und Initiativen, die sich im weitesten Sinne mit den Regionen Westasiens und Nordafrikas beschäftigen und dabei das Ziel haben, Anti-Rassistische Arbeit zu leisten, Stereotypen und koloniale Machtstrukturen aufzubrechen und für eine vielfältige, tolerante und feministische  Gesellschaft einzutreten;
    den Austausch von Inhalten über Geschichte, Politik, Gesellschaft Deutschlands und den Regionen Nordafrikas und Westasiens im Rahmen von Vorträgen, Gesprächen, Foren und Publikationen sowie die Förderung der Begegnung zwischen Deutschen und Menschen unterschiedlichster Herkunftsgeschichten und die Betreuung von Gästen in Deutschland, um insbesondere jungen Menschen Zugang zum politischen Diskurs zu ermöglichen, Perspektiven aufzuzeigen, Blickwinkel zu verändern und gemeinsamen Dialog zu fördern;
  2. politische Bildungs- und Vermittlungstätigkeit und die Herausbildung von Fertigkeiten, die Mitglieder und Außenstehende in die Lage versetzen, sich selbst eine politische Meinung zu bilden, politische Wahrnehmungsfähigkeit zu schaffen und politisches Verantwortungsbewusstsein zu fördern. Dazu werden Bildungsveranstaltungen, Schulprojekte, Konferenzen und Diskussionsrunden durchgeführt, Online- und Printmedien unentgeltlich verbreitet sowie Partnerschaften mit anderen steuerbegünstigten Vereinen, Ämtern, Universitäten und ähnlichen Institutionen aufgebaut mit dem Ziel der Würdigung der demokratischen Grundprinzipien sowie der Vernetzung der Mitglieder mit Expert*innen und der Öffentlichkeit;
  3. die Verwirklichung von thematischen und regionalen Kooperationsprogrammen zum multidisziplinären Austausch im Sinne einer kritischen und postkolonialen Berichterstattung;
    sowie die Durchführung, Unterstützung und Begleitung von Bildungsprojekten zur Förderung der gesellschaftlichen Entwicklung in Ländern, die dazu aus eigener Kraft und zu den üblichen internationalen Austauschverhältnissen nicht in der Lage sind.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(5) Begünstigungen einzelner Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung sind ausdrücklich ausgeschlossen.

(6) Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz und duldet keine rassistischen und fremdenfeindlichen sowie anderweitig diskriminierenden Bestrebungen.

§ 3: Mitgliedschaft

(1) Es wird unterschieden zwischen aktiven und fördernden Mitgliedern. Es steht jedem Mitglied frei zu entscheiden, welche Art der Mitgliedschaft es wählt. Die Art der Mitgliedschaft muss dem Vorstand angezeigt werden.

  1. Aktives Mitglied kann jede*r werden, der*die die Arbeit des Vereins mit sei- nen*ihren eigenen Fähigkeiten tatkräftig unterstützen möchte. Aktive Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
  2. Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die die Bestrebungen des Vereins finanziell fördern möchte, ohne zwangsläufig aktiv an dessen Arbeit teilzuhaben. Fördernde Mitglieder werden regelmäßig über die Aktivitäten des Vereins informiert. Sie sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

(2) Der Wechsel zwischen aktiver und fördernder Mitgliedschaft ist schriftlich dem Vorstand zu erklären und von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

(3) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(4) Die Mitglieder leisten einen jährlichen Beitrag. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung sowie zusätzliche Gebühren, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als der nach der Beitragsordnung vorgesehen Zahlungsweise, regelt die von der Mitgliederversammlung zu verabschiedende Beitragsordnung.

(5) Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

(6) Mit der Bekanntgabe ihrer E-Mail-Adresse erklären sich die Mitglieder, vorbehaltlich eines ausdrücklichen Widerspruchs, bereit, auf diesem Weg Einladungen zu Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen sowie Informationen zu erhalten.

(7) Alles Weitere regelt die von der Mitgliederversammlung zu verabschiedende Beitragsordnung.

§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die aktive und fördernde Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Annahme durch den Vorstand erworben.

(3) Es besteht die Möglichkeit der Ehrenmitgliedschaft nach § 10.

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, wobei die Kündigung bis zum Ende des Kalenderjahres eingegangen sein muss. Eine Zahlungsverpflichtung für rückständige Beiträge wird durch die Kündigung nicht aufgehoben.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung und Ankündigung der Streichung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Höhe von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. 

(4) Verletzt ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich ist.

§ 6: Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
  2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer*innen;
  3. Entlastung des Vorstandes;
  4. Wahl der Präsidenten*innen;
  5. Wahl des*der Schatzmeisters*in;
  6. Zur Kenntnisnahme des Finanzplanes;
  7. Satzungsänderungen;
  8. Beschluss und Änderung der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung;
  9. Beschluss und Änderung der Beitragsordnung;
  10. Beschlussfassung über Anträge;
  11. Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 10;
  12. Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen aktiven und fördernden Mitgliedern. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.

(4) Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

(5) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmenden in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem*der Vorsitzende*n, bei dessen*derer Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(7) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Stimmengleichheit bedeute Ablehnung.

(9) Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt.

(10) Im Falle einer virtuellen Mitgliederversammlung erfolgt die Beschlussfassung über Abstimmung per Internet.

(11) Die Mitgliederversammlung wählt eine*n Vorsitzende*n. Von der Mitgliederversammlung werden Protokolle angefertigt, die von dem*der Vorsitzenden und dem*der Schriftführer*in unterzeichnet werden.

(12) Auf Antrag eines Mitgliedes sind Abstimmungen geheim und schriftlich abzuhalten.

(13) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Außerordentliche Versammlungen werden grundsätzlich als virtuelle Versammlungen abgehalten.

(14)  Alles Weitere regelt eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Geschäftsordnung.

§ 7: Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Präsidenten*innen, dem*der Schatzmeister*in, und vier Beisitzer*innen.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

  1. In den Vorstand sollen mindestens vier Gründungsmitglieder gewählt werden.
  2. Mindestens eines der Präsidenten*innen Ämter muss mit einer Frau besetzt werden.
  3. Die Präsidenten*innen und der*die Schatzmeister*in werden in jeweils getrennten Wahlgängen gewählt. Die übrigen vier Vorstandsmitglieder werden ohne Zuordnung auf Ämter gewählt, wobei die Personen, auf die die meisten Stimmen entfallen, gewählt sind; hierbei ist eine Blockwahl zulässig.
  4. Über die Verteilung dieser Ämter beschließt der Vorstand.
  5. Auf Antrag eines Mitgliedes sind Personenwahlen geheim und schriftlich abzuhalten.
  6. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
  7. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, eine*r von beiden muss Präsident*in oder Schatzmeister*in sein. Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen, insbesondere zur Wahrnehmung des Amtes des*der Schatzmeisters*in erforderlichen Geschäften wie beispielsweise Anweisungen von Zahlungen (einschließlich Kontovollmacht). Der Vorstand kann einem*einer Dritten, der*die Nicht-Vorstandsmitglied ist, auf ein bestimmtes Geschäft oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt Vollmacht erteilen (bspw. Kontovollmacht).

(5) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen während ihrer Amtszeit nur dann in angemessener Höhe entgeltlich für den Verein tätig sein, wenn

  1. der Vorstand dies mit der Mehrheit der amtierenden Vorstandsmitglieder beschließt,
  2. diese entgeltliche Tätigkeit sich ausschließlich auf ein klar definiertes Projekt oder
    eine klar definierte Aktivität bezieht und es sich dabei nicht um die Tätigkeit als Vorstandsmitglied handelt.
  3. An den Beratungen und Entscheidungen über die Beschlussfassung zu solchen Vergütungen im Sinne von § 7 Abs. 4a darf das Vorstandsmitglied, dessen Vergütung Gegenstand der Beschlussfassung ist, nicht teilnehmen. Als entgeltliche Tätigkeit gelten insbesondere die Tätigkeit als voll- oder teilzeitbeschäftigte*r Arbeitnehmer*in, als geringfügig oder in der Gleitzone Beschäftigte*r, als Praktikanten*in und als freie*r Mitarbeiter*in.

(6) Der*die Schatzmeister*in verwaltet die Kasse des Vereins und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

(7) Die Vorstandssitzungen können als Präsenzsitzung oder als virtuelle Sitzung abgehalten werden. Die Beschlussfassung erfolgt bei virtuellen Sitzungen über namentliche Abstimmung per Internet.

(8) Von den Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die von einem der Präsident*innen und dem*der Schriftführer*in unterzeichnet werden.

(9) Nicht besetzte Posten im Vorstand können unterjährig bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nachbesetzt werden. Kann diese Mitgliederversammlung nicht zeitnah stattfinden, ist der Vorstand berechtigt, diese Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen.

(10) Alles Weitere regelt eine vom Vorstand beschlossene Geschäftsordnung.

§ 8: Aufwendungsersatz

(1) Amtsträger*innen, Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.

(2) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

(3) Der Vorstand wird ermächtigt, für Tätigkeiten im Dienst des Vereins entsprechende Ordnungen zu beschließen oder einzelne Verträge abzuschließen. Das gilt auch für Aufwendungsersatz. Die steuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Grenzen sind einzuhalten.

(4) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beschließen, dass Organämter in angemessener Höhe entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über Vertragsinhalte und Bedingungen legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 9: Rechnungsprüfer*innen

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer*innen für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Auf Antrag eines Mitglieds ist die Wahl geheim und schriftlich abzuhalten.

(2) Die Rechnungsprüfer*innen haben das Recht, die Kasse und die Bücher des Vereins jederzeit einzusehen und zu prüfen. Sie haben die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 10: Ehrenmitgliedschaft

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ernannt. Sie sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 11: Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins

(1) Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in einer Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen, Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zum Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) Bei Auflösung des Vereins (nach Beschluss der Mitgliederversammlung) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der internationalen Gesinnung und Völkerverständigung, die Förderung der Volksbildung oder der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit im Geltungsbereich der Abgabenordnung.

§ 12: Administration

Der Emailverkehr ist dem Schriftverkehr gleichgesetzt. Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 20.02.2020 in Hochheim errichtet.

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